OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2021
7 W 75/20
Normen:
HGB § 12 Abs. 1 S. 1; HGB § 12 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; BeurkG § 39a;
Fundstellen:
NotBZ 2022, 40
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 05.08.2020

Anforderungen an die Form einer elektronischen Handelsregisteranmeldung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 7 W 75/20

DRsp Nr. 2021/13215

Anforderungen an die Form einer elektronischen Handelsregisteranmeldung

1. Auch bei Anfertigung einer elektronischen Aufzeichnung wird der in § 12 Abs. 1 HGB für eine Anmeldung zum Handelsregister vorgeschriebenen Form genügt, wenn die – nicht zu lange vor der Einreichung erstellte – beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Anmeldungserklärung bei dem Registergericht eingereicht wird. 2. Dabei verbleibt das Original der Papieranmeldung regelmäßig bei dem beglaubigenden Notar und muss zum Zwecke der Anmeldung in einem sich nun anschließenden zweiten Schritt die elektronische Form überführt werden. Denn eine unmittelbare öffentliche Beglaubigung in elektronischer Form ist nicht denkbar, da die Beglaubigung von elektronischen Signaturen nicht vorgesehen ist. 3. Schließlich ist in einem abschließenden Verfahrensabschnitt die hergestellte elektronische Urkunde auf elektronischem Wege an das Registergericht zu übermitteln.