BFH - Beschluss vom 19.05.2016
I E 2/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1303

Anforderungen an die Form einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen I E 2/16

DRsp Nr. 2016/13307

Anforderungen an die Form einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

NV: Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können beim BFH elektronisch eingereicht werden, seit dem 1. Januar 2016 aber nicht mehr ohne qualifizierte elektronische Signatur.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG) unzulässig, wenn sie nicht in einem von dem Erinnerungsführer unterschriebenen Schriftsatz oder in einem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument angebracht wird.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2016 (I B 14/16) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) —einer GmbH— als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 15. März 2016 (KostL … [I B 14/16]), die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Kosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt. Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung (§ 66 GKG).

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unzulässig.