I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2016 (
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist unzulässig.
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