LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2020
10 Sa 1031/19 SK
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 12 Abs. 1; ArbGG §§ 46c; ERVV § 4 Abs. 2; ZPO §§ 233, 295; VTV/2013 § 21 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 1b;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 375/19

Anforderungen an die Form einer über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nach dem 01.01.2018 eingereichten KlageEntscheidung des Rechtsmittelgerichts bei Übersehen der Unzulässigkeit der Klageeinreichung durch das erstinstanzliche GerichtBeginn der 4-jährigen Ausschlussfrist gem. § 21 Abs. 1 VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 1031/19 SK

DRsp Nr. 2020/15288

Anforderungen an die Form einer über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nach dem 01.01.2018 eingereichten Klage Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bei Übersehen der Unzulässigkeit der Klageeinreichung durch das erstinstanzliche Gericht Beginn der 4-jährigen Ausschlussfrist gem. § 21 Abs. 1 VTV

1. Wird ein bestimmender Schriftsatz auf elektronischem Weg über das EGVP nach dem 1. Januar 2018 bei den Gerichten für Arbeitssachen eingereicht und enthält dieser eine sog. Containersignatur, so ist die Prozesshandlung grds. unwirksam (Anschluss an BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - NJW 2018, 2978). 2. Hat das Arbeitsgericht in erster Instanz innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht auf die Unzulässigkeit der Klageeinreichung hingewiesen, so ist der Mangel von dem Rechtsmittelgericht als unbeachtlich anzusehen. Dies folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG). Eine Heilung nach § 295 ZPO ist nicht möglich. 3. Hat das Arbeitsgericht einen rechtlich unzutreffenden Hinweis erteilt, dass es die Containersignatur i.E. als wirksam ansehe, so ist der Partei jedenfalls auch Vertrauensschutz zu gewähren. 4. § 1b AÜG steht entgegen, dass ein Personaldienstleistungsunternehmen gewerblich Arbeitnehmer in den Bausektor verleiht.