BFH - Beschluss vom 25.04.2017
X B 109/16
Normen:
GVG § 21g;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 82/16

Anforderungen an die Form eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans

BFH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen X B 109/16

DRsp Nr. 2017/7736

Anforderungen an die Form eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans

1. NV: Die Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses --hier: über den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan-- setzt nicht voraus, dass die Unterschriften der Richter lesbar sind. Es genügt --ebenso wie bei bestimmenden Schriftsätzen--, wenn ein individuell gestalteter, die Identität des Urhebers kennzeichnender Namenszug vorliegt und gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom bezeichneten Urheber stammt. 2. NV: Mängel in der zentralen Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne in der Verwaltung des Gerichts haben auf die Wirksamkeit der Geschäftsverteilungspläne als solche keinen Einfluss.

Die Unterschriften der Mitglieder eines Senats unter dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan müssen nicht lesbar sein. Es reicht vielmehr aus, dass gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom Urheber stammt und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der nicht zwingend vollständig lesbar sein muss.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2016 2 K 82/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GVG § 21g;

Gründe