OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2016
21 U 12/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 434;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 163/15

Anforderungen an die Form von Beschaffenheitsabreden beim GrundstückskaufSachmängel eines älteren, bis zu 300 Jahre alten Wohnhauses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2016 - Aktenzeichen 21 U 12/16

DRsp Nr. 2018/9437

Anforderungen an die Form von Beschaffenheitsabreden beim Grundstückskauf Sachmängel eines älteren, bis zu 300 Jahre alten Wohnhauses

1. Beschaffenheitsvereinbarungen beim Grundstückskauf setzen voraus, dass diese in der notariellen Kaufvertragsurkunde zumindest Anhaltspunkte bieten (hier: verneint). 2. Bei älteren Häusern können heute gültige Trockenheitsstandards nicht zugrunde gelegt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.01.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 434;

Gründe

A)

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks aufgrund einer behaupteten arglistigen Täuschung.

1. 2. 3.