FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.05.2016
5 K 160/15
Normen:
FGO § 79a Abs. 1; FGO § 133a;

Anforderungen an die Geltendmachung der Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 5 K 160/15

DRsp Nr. 2016/14363

Anforderungen an die Geltendmachung der Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 2. November 2015 5 K 160/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 1; FGO § 133a;

Gründe

1. Nicht der Senat, sondern allein der Berichterstatter ist gesetzlich im vorbereitenden Verfahren anstelle der Vorsitzenden des 5. Senats gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) berufen, über die vorliegende Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO zu entscheiden.

a) Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge fehlt es an einer gesetzlichen Spezialregelung, weshalb sich die Entscheidungszuständigkeit aus den allgemeinen Prozessbestimmungen ergibt. Danach ist gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO der Berichterstatter anstelle der Vorsitzenden des 5. Senats auch allein zuständig für sämtliche im vorbereitenden Verfahren zu treffenden (Neben-)Entscheidungen im Falle der Erledigung des Rechtsstreits durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten. Zu diesen Nebenentscheidungen i. S. d. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO gehört auch die Entscheidung im Beschlusswege über die Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO.