BFH - Beschluss vom 10.10.2011
V B 35/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 76
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5130/08

Anforderungen an die Geltendmachung eines Übergehens von Beweisanträgen durch das Finanzgericht i.R.e. Rüge

BFH, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen V B 35/11

DRsp Nr. 2011/19878

Anforderungen an die Geltendmachung eines Übergehens von Beweisanträgen durch das Finanzgericht i.R.e. Rüge

NV: Der Belegnachweis in Beförderungsfällen von KFZ in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird gem. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV durch die Vorlage einer Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten erbracht, das KFZ in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und tatsächlich vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerdegründe müssen innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).