I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2000 bis 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hatte daneben einen Betrieb. 1999 erwarben die Kläger das bebaute Grundstück X-Straße. Die Werkstatträume in diesem Objekt hatte der Kläger zuvor angemietet. Die Zinsen aus dem zum Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehen machte der Kläger anteilig als Betriebsausgaben geltend.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die vom Kläger erklärten (in den Jahren 1997 bis 2002 jeweils negativen) gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb in Änderungsbescheiden für die Jahre 1999 bis 2002 nicht mehr, da es sich bei der nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit des Klägers um Liebhaberei handele. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
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