BFH - Beschluss vom 24.03.2009
III B 204/08
Normen:
FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4916/05

Anforderungen an die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht durch ein Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen III B 204/08

DRsp Nr. 2009/14992

Anforderungen an die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht durch ein Finanzgericht

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2000 bis 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hatte daneben einen Betrieb. 1999 erwarben die Kläger das bebaute Grundstück X-Straße. Die Werkstatträume in diesem Objekt hatte der Kläger zuvor angemietet. Die Zinsen aus dem zum Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehen machte der Kläger anteilig als Betriebsausgaben geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die vom Kläger erklärten (in den Jahren 1997 bis 2002 jeweils negativen) gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb in Änderungsbescheiden für die Jahre 1999 bis 2002 nicht mehr, da es sich bei der nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit des Klägers um Liebhaberei handele. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.