BFH - Beschluss vom 20.04.2009
I B 182/08
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 169/06

Anforderungen an die Gemeinnützigkeit i.R.e. satzungsmäßigen Betätigung einer Körperschaft durch die Überlassung von Mitteln an einen Verein; Wiederaufnahme des Verfahrens durch Darlegung einer Divergenz der angegriffenen Vorentscheidung

BFH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen I B 182/08

DRsp Nr. 2009/16656

Anforderungen an die Gemeinnützigkeit i.R.e. satzungsmäßigen Betätigung einer Körperschaft durch die Überlassung von Mitteln an einen Verein; Wiederaufnahme des Verfahrens durch Darlegung einer Divergenz der angegriffenen Vorentscheidung

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).