OLG Koblenz - Beschluss vom 21.03.2017
14 W 122/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 269; GKG § 66 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 122/15
LG Koblenz, vom 17.03.2017

Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer Nichtabhilfeentscheidung in Kostensachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 14 W 122/17

DRsp Nr. 2017/12888

Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer Nichtabhilfeentscheidung in Kostensachen

Auch in Kostensachen müssen die angefochtene Entscheidung wie die Nichtabhilfeentscheidung erkennen lassen, dass das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt wurde.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.02.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 26.01.2017, zugestellt am 08.02.2017, wird der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 17.03.2017 sowie der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzungsanträge zurückverwiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 865 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 269; GKG § 66 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Die Sache musste unter Aufhebung der angefochtenen Nichtabhilfeentscheidung sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an das Landgericht zurückgegeben werden.