BFH - Beschluss vom 25.03.2013
VII B 85/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1105
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1614/10

Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen VII B 85/12

DRsp Nr. 2013/14316

Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung liegt nicht vor, wenn der Kläger dem FG gegenüber nicht die Bestellung eines neuen und die Abberufung des bisherigen Prozessbevollmächtigten als Grund für die Terminsverlegung benennt, sondern sich lediglich auf sein Recht beruft, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Prozessbevollmächtigten seines Vertrauens vertreten zu lassen. 2. NV: Als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht kann nur das Übergehen solcher Beweisanträge gerügt werden, in denen das Beweisthema substantiiert formuliert worden ist.

Die Entscheidung des Finanzgerichts, den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu verlegen, verletzt nicht den Anspruch der klagenden Partei auf rechtliches Gehör, wenn nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich bei fortbestehendem Mandat des bisherigen Prozessbevollmächtigten von einem neuen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen will.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe