Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010, beide vom 7.11.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.7.2016, werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten sich darum, ob die Klägerin gewerblich tätig war.
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