BFH - Beschluss vom 21.04.2020
X B 13/20
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1, 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2327
BFH/NV 2020, 900
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1624/18

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen TerminverlegungsantragAnforderungen an die Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit des Beteiligten

BFH, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen X B 13/20

DRsp Nr. 2020/10628

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit des Beteiligten

1. NV: Bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich —ohne Vorliegen besonderer Umstände— grundsätzlich nicht um einen "in letzter Minute" gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten. 2. NV: Wenn ein Arzt ausdrücklich die Reiseunfähigkeit des Patienten bescheinigt, steht dies —bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientieren Betrachtung— der Erklärung gleich, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit ist in aller Regel ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.02.2019 – 2 K 1624/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1, 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3;

Gründe

I.