Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Ablehnung des Antrags des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Verhandlungstermin wegen seiner Erkrankung zu verlegen, das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt.
Das FG hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. den vom FG referierten BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, m.w.N.) verneint.
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