Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin zur Substitution durch ein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel bei der Herstellung parenteraler Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie verpflichtet ist.
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