BFH - Beschluss vom 24.06.2014
I B 63/13
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1567
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2810/12

Anforderungen an die Gründe des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen I B 63/13

DRsp Nr. 2014/12623

Anforderungen an die Gründe des finanzgerichtlichen Urteils

NV: Gibt der Tatbestand des FG-Urteils den zum Verständnis des Inhalts des Urteils erforderlichen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wieder und ist er deshalb als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzureichend, liegt darin ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO.

Ist Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung, so haben die Urteilsgründe die Wertansätze in der Bilanz des Klägers im Streitjahr und im vorangegangenen Jahr wiederzugeben.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die mit Eisen, anderen Metallen und Schrott handelt. Sie war seit 1994 mit einer Einlage von umgerechnet 2.043.519,60 DM (entspricht 52 v.H. der Anteile) an einer niederländischen Kapitalgesellschaft, der X-B.V., beteiligt. Nach Kapitalerhöhungen in den Jahren 1996 und 1997 betrug der bei der Klägerin aktivierte Beteiligungswert in der Bilanz zum 31. Dezember 2000 4.748.921,66 DM (= 2.428.085 €). Teilwertabschreibungen auf den Beteiligungswert erfolgten bis zum Streitjahr (2003) nicht.