Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Juli 2016 2 K 710/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) zu Recht den Vorsteuerabzug des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gekürzt und eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|