OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2016
29 U 140/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 193;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 181/13

Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im MahnantragVoraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Mahnantrags

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 29 U 140/16

DRsp Nr. 2017/8628

Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Mahnantrags

1. Werden im Mahnverfahren Ansprüche auf Werklohn aus verschiedenen Rechnungen geltend gemacht, so muss der Schuldner genau erkennen können, woraus der geltend gemachte Zahlungsanspruch hergeleitet wird. 2. Ist dies nicht erkennbar, so wird die Verjährung des Werklohnanspruchs durch die Zustellung des Mahnantrages nicht gehemmt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden, Az. 8 O 181/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 193;

Gründe

I.