BFH - Beschluss vom 11.11.2019
IX B 61/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1206/18

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

BFH, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen IX B 61/19

DRsp Nr. 2020/762

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

NV: Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn das Streitjahr (hier: Einkommensteuer 2015) aus dem Betreff des gerichtlichen Schreibens nicht hervorgeht, sich aber ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schreibens ergibt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 17.04.2019 - 2 K 1206/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), zuzulassen.