FG Bremen - Urteil vom 20.02.2017
4 K 5/15 (2)
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Nr. 3;

Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw)

FG Bremen, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 5/15 (2)

DRsp Nr. 2017/5477

Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob das erstmals am 31. Juli 2014 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug der Klägerin als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.

Die Klägerin ist Halterin eines Fiat Doblò Cargo Kombi Maxi Version. Das Fahrzeug verfügt über zwei Schiebetüren und insgesamt fünf Sitzplätze. Das zulässige Gesamtgewicht des Dieselfahrzeugs beträgt ausweislich des Teils I der Zulassungsbescheinigung 2.325 kg, das Leergewicht beträgt 1.600 kg. Die Höchstgeschwindigkeit wurde in der Zulassungsbescheinigung mit 164 km/h angegeben. Die Zulassungsstelle stufte das Fahrzeug als Van in die Fahrzeugklasse N1 mit der Aufbauart BB ein.

Mit Bescheid vom 15. August 2014 (Bl. 5 Rechtsbehelfsakten) setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für das streitgegenständliche Fahrzeug für die Zeit ab dem 31. Juli 2014 in Höhe von ... EUR jährlich fest. Dabei führte er aus, dass das Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 12 KraftStG entsprechend der vor dem 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage als Pkw besteuert werde.