OLG München - Endurteil vom 04.07.2018
7 U 131/18
Normen:
ZPO § 71 Abs. 2; ZPO § 167; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2; ZPO § 295; ZPO § 531 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1, S. 2; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; BGB § 140; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193; AktG § 16 Abs. 2 S. 1; AktG § 16 Abs. 4; AktG § 20 Abs. 1; AktG § 20 Abs. 3; AktG § 20 Abs. 7; AktG § 122 Abs. 1 S. 1; AktG § 125 Abs. 1 S. 1, S. 4; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 245 Nr. 1; AktG § 246 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 266
BB 2020, 777
NZG 2019, 22
ZIP 2018, 2369
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 17464/16

Anforderungen an die Mitteilung über Mehrheitsverhältnisse an einer Aktiengesellschaft gem. § 20 Abs. 1 AktGRechtsfolgen der Verletzung der Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch Aktionärsvereinigungen in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gem. § 125 Abs. 1 S. 4 AktG

OLG München, Endurteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 7 U 131/18

DRsp Nr. 2018/10945

Anforderungen an die Mitteilung über Mehrheitsverhältnisse an einer Aktiengesellschaft gem. § 20 Abs. 1 AktG Rechtsfolgen der Verletzung der Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch Aktionärsvereinigungen in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gem. § 125 Abs. 1 S. 4 AktG

1. § 20 Abs. 1 AktG gebietet nicht, dass ein Unternehmen, dem mehr als ein Viertel der Aktien einer Aktiengesellschaft gehört, mitteilt, ob es unmittelbarer Inhaber dieser Aktien ist oder ob ihm nach § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 AktG die von einem anderen Unternehmen gehaltenen Aktien zugerechnet werden. 2. Die Erteilung eines Hinweises nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG ist bei allen Aktiengesellschaften erforderlich. Eine teleologische Reduzierung des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG auf börsennotierte Aktiengesellschaften ist nicht vorzunehmen. 3. Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG führt zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 243 Abs. 1 AktG. 4. Ein Widerspruch zur Niederschrift nach § 245 Nr. 1 AktG muss nicht begründet werden und kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung erklärt werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das "Zwischen- und Schlussurteil" des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 5 HK O 17464/16, wird insoweit verworfen, als sie sich gegen das Zwischenurteil richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.

2. 3. 4.