Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Ladung des Klägers zur Nachbesserung seiner Vermögensauskunft um die Frage, welche Angaben ein Schuldner als Eigentümer eines Grundstücks bezüglich bestehender Inhabergrundschulden zu machen hat gemäß § 284 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -, wortlautgleich § 802c Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.
I.1.a)
Der Kläger schuldet dem Land Berlin, vertreten durch das beklagte Finanzamt - FA -, gemäß Rückständeaufstellung vom 10.03.2020 rd. 413 T€. Es handelt sich überwiegend um Einkommensteuer - ESt - 2005 bis 2008, teils fällig seit 13.06.2017, teils fällig seit 15.03.2018, zuzüglich Nebenleistungen.
b)
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