Die Vorlage- und Nichtabhilfeverfügung des Registergerichts vom 16.06.2015 wird aufgehoben. Die Akten werden dem Amtsgericht Mönchengladbach zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
I
Die am 19.12.2014 gegründete Beteiligte zu 1) wurde am 14.01.2015 in das Handelsregister eingetragen. Am 28.04.2015 schloss sie mit der am 27.02.1996 gegründeten Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über einen Teilbereich des von dieser betriebenen Unternehmens.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht einen Antrag der Beteiligten zu 1) vom 28.04.2015, einen gemäß § 25 Abs. 2 HGB mit der Beteiligten zu 2) vereinbarten Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen, zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Das Registergericht hat am 16.06.2015 Folgendes verfügt:
"1. Ich helfe der Beschwerde vom 05.06.2015 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab.
2. Abgabenachricht an den Notar.
1. U.m.A. dem
OLG Düsseldorf
Zur Sachentscheidung über die Beschwerde ..."
II.
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