BFH - Beschluss vom 20.05.2009
IV B 83/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1550/06

Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für eine Zulassung zur Revision

BFH, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen IV B 83/08

DRsp Nr. 2009/21053

Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für eine Zulassung zur Revision

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der B als Kommanditist beteiligt war. Mit Vereinbarung vom 20. Januar 1991 gestattete B der Klägerin, ein Fabrikationsgebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück zu errichten; die Klägerin sollte wirtschaftliche Eigentümerin der baulichen Anlagen werden. Im Streitjahr 1999 übertrug B der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück. Die Klägerin setzte den Grund und Boden mit dem Buchwert an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr einen laufenden Gewinn aus der Übertragung des Grund und Bodens, da es den Grund und Boden mit dem Teilwert ansetzte. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.