I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der B als Kommanditist beteiligt war. Mit Vereinbarung vom 20. Januar 1991 gestattete B der Klägerin, ein Fabrikationsgebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück zu errichten; die Klägerin sollte wirtschaftliche Eigentümerin der baulichen Anlagen werden. Im Streitjahr 1999 übertrug B der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück. Die Klägerin setzte den Grund und Boden mit dem Buchwert an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr einen laufenden Gewinn aus der Übertragung des Grund und Bodens, da es den Grund und Boden mit dem Teilwert ansetzte. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
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