BFH - Beschluss vom 13.05.2015
I B 64/14
Normen:
FGO § 94; ZPO § 161 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1259
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1406/11

Anforderungen an die Protokollierung von Zeugenaussagen bei technischem Defekt des Tonaufnahmegeräts

BFH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen I B 64/14

DRsp Nr. 2015/11420

Anforderungen an die Protokollierung von Zeugenaussagen bei technischem Defekt des Tonaufnahmegeräts

1. NV: Ist, etwa in Folge eines technischen Defekts des Tonaufnahmegeräts, eine Aufzeichnung unterblieben, so kann den Vorschriften über das Protokoll nicht dadurch genügt werden, dass die Wiedergabe der Zeugenaussage im Urteil selbst erfolgt. Es kommt auch nicht in Betracht, die unterbliebenen Feststellungen aus dem Gedächtnis nachzuholen. In Rahmen einer Verfahrensrüge muss allerdings dargelegt werden, inwiefern der Protokollierungsfehler für die Entscheidung ursächlich geworden ist. 2. NV: Sind die Zeugenvernehmungen nicht protokolliert worden und ergibt sich deren Inhalt auch nicht aus einem Berichterstattervermerk, auf den in zulässiger Weise Bezug genommen worden ist, so muss zumindest das Ergebnis der Vernehmung in dem Urteil so wiedergegeben werden, dass der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung auch nur von Bedeutung sein kann, erkennbar wird und dass er sich deutlich abhebt von der Würdigung der Aussage. Nur dann kann nämlich das Revisionsgericht prüfen, ob die Aussage zutreffend berücksichtigt ist.