Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ulm - Zweigstelle Registergericht - vom 12.06./19.06./22.07.2019, Az. HRA 726345, aufgehoben, soweit die darin aufgeführten Eintragungshindernisse nicht zwischenzeitlich behoben sind.
Das Registergericht wird angewiesen, die Eintragung der Anmeldung vom 15.05.2019, eingegangen am 07.06.2019, nicht davon abhängig zu machen, dass zuvor ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zum Nachweis, dass das übergehende Vermögen den gewährten Geschäftsanteil zuzüglich des zusätzlich gewährten Darlehensanspruchs deckt, vorgelegt wird.
2.Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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