BFH - Beschluss vom 22.04.2009
VI B 128/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 283/07

Anforderungen an die Qualifizierung eines Motorschadens als außergewöhnliches Ereignis

BFH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen VI B 128/08

DRsp Nr. 2009/15385

Anforderungen an die Qualifizierung eines Motorschadens als außergewöhnliches Ereignis

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe sind ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung jedenfalls nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch macht sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) erforderlich. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, m.w.N.).