OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2016
I-24 U 21/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; RVG § 8; ZPO § 91a; RVG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 97/14

Anforderungen an die Rechnungsstellung bei der Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen I-24 U 21/16

DRsp Nr. 2017/9309

Anforderungen an die Rechnungsstellung bei der Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts

Hat ein Rechtsanwalt in die von ihm unterzeichnete Klageschrift sämtliche Rechnungen integriert, so ist den Anforderungen des § 10 Abs. 1 S. 2 RVG unabhängig davon genügt, ob die Rechnungen bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen entsprochen haben.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Dezember 2015 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass der Anspruch der Klägerin aus den ursprünglichen Klageantragen Ziffer I. bis IV. aus der Klageschrift vom 27. November 2014 auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 43 % die Klägerin und zu 57 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 54 % die Klägerin und zu 46 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; RVG § 8; ZPO § 91a; RVG § 10 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

I.

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