VGH Bayern - Urteil vom 19.01.2017
20 BV 15.817
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGS-WAS § 2 S. 2 Alt. 1; BGS-WAS § 3 Abs. 1 Nr. 2; WAS §§ 9 ff.; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 14.122

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Herstellungsbeitragsbescheids für den Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bzgl. eines Hinterliegergrundstücks; Grundsätze zum Eintritt einer Festsetzungsverjährung bei einem Herstellungsbeitragsbescheid

VGH Bayern, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 20 BV 15.817

DRsp Nr. 2018/14192

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Herstellungsbeitragsbescheids für den Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bzgl. eines Hinterliegergrundstücks; Grundsätze zum Eintritt einer Festsetzungsverjährung bei einem Herstellungsbeitragsbescheid

Die Möglichkeit des Anschlusses eines Hinterliegergrundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung über ein im Miteigentum u.a. des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks stehendes Grundstück ist rechtlich nicht dauerhaft gesichert, wenn der dauerhafte Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGS-WAS § 2 S. 2 Alt. 1; BGS-WAS § 3 Abs. 1 Nr. 2; WAS §§ 9 ff.; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 1;

Tatbestand