BFH - Beschluss vom 28.04.2015
VI R 65/13
Normen:
AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2388/12

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid

BFH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen VI R 65/13

DRsp Nr. 2015/10104

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid

NV: Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs im Sinne des § 356 Abs. 2 AO weder unterblieben noch unrichtig erteilt, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid ist ausreichend, wenn sie hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung des Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S.1 AO wiedergibt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2013 8 K 2388/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid fristgerecht eingelegt wurde.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2010) selbständig tätig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt … € (Vergleich: … €, Gerichtskosten: 328 €, Darlehenszinsen … €) geltend.