BFH - Urteil vom 18.03.2014
VIII R 33/12
Normen:
AO § 87a; AO § 110 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2; AO § 355 Abs. 1 Satz 1; AO § 356; AO § 357 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2265/11

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einem SteuerbescheidRechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Einspruchseinlegung auf elektronischem WegeAnforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

BFH, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen VIII R 33/12

DRsp Nr. 2014/14113

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid Rechtsfolgen des unterbliebenen Hinweises auf die Einspruchseinlegung auf elektronischem Wege Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig oder unvollständig, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung auf elektronischem Weg hinweist (Bestätigung der Rechtsprechung).2. Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter wegen Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen, gehört zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.3. Wird die nur versehentlich unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefax-Verfahren geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation eines entsprechenden Einspruchsschreibens im Postausgangsbuch wie auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel.

Normenkette:

AO § 87a; AO § 110 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2; AO § 355 Abs. 1 Satz 1; AO § 356; AO § 357 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Dem Rechtsstreit liegt ein Schätzungsbescheid vom 22. Februar 2011 zur Einkommensteuer für 2009 für die zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu Grunde.