BFH - Beschluss vom 18.01.2017
VII B 158/16
Normen:
FGO § 55 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 603
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2161/14

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen VII B 158/16

DRsp Nr. 2017/4063

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung

Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung ist nicht deshalb "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, weil dort das anzurufende FG ohne dessen Faxnummer angegeben ist.

In der einer Einspruchsentscheidung beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung muss die Faxnummer des Finanzgerichts nicht angegeben werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2016 9 K 2161/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 2 S. 1;

Gründe