BFH - Beschluss vom 14.04.2016
III B 108/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 322
BFH/NV 2016, 1250
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 249/12

Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung einer Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen III B 108/15

DRsp Nr. 2016/11930

Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung einer Prüfungsanordnung

1. NV: Die Frage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist, lässt sich anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH und des Gesetzes beantworten. 2. NV: Die ehemals in der Rechtsprechung kontrovers beurteilte Frage des Zeitpunkts der Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl I 2005, 2354) dahingehend gelöst, dass die Zustellung an dem auf dem Rückschein angegebenen Zustellungsdatum als bewirkt anzusehen ist (vgl. BTDrucks 15/5216, S. 12; Literatur; BVerwG-Beschluss vom 24.03.2015 1 B 6/15). Ein diesbezüglicher Klärungsbedarf besteht für einen Fall, auf den das VwZG in der ab dem 01.02.2006 gültigen Fassung Anwendung findet, nicht (mehr).

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist da noch vollständig und richtig, wenn sie hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. 2. Hinsichtlich der Berechnung der Einspruchsfrist ist es ausreichend, dass die Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen wiedergibt. Angaben darüber, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt, braucht eine Rechtsbehelfsbelehrung hingegen nicht zu enthalten

Tenor