BFH - Beschluss vom 21.10.2014
I B 100/13
Normen:
FGO § 115;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 220
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6223/09

Anforderungen an die Rechtsmittelbeschwer

BFH, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen I B 100/13

DRsp Nr. 2015/98

Anforderungen an die Rechtsmittelbeschwer

1. NV: Beantragt der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und unmissverständlich die (isolierte) Aufhebung der Einspruchsentscheidung und obsiegt er mit diesem Begehren vollständig, dann ist seine gegen das FG-Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwer unzulässig. 2. NV: Zur Bedeutung der Fassung des Klageantrags für die Bestimmung des Klagebegehrens.

Hat die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung beantragt, die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und war ihr Ziel ersichtlich, die dort vorgenommene Vollschätzung zu beseitigen, so ist sie nicht beschwert, wenn das Finanzgericht das Begehren als vollständig begründet erachtet und die Einspruchsentscheidung aufhebt. Durch die angegriffene Entscheidung wird allein das Finanzamt materiell beschwert.

Normenkette:

FGO § 115;

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Land- und Forstwirtschaft betreibende GmbH, streitet seit Jahren mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) über die steuerliche Behandlung verschiedener Bilanzposten (u.a. Bewertung des Viehbestands, Behandlung von Gebäudeabrisskosten).