BFH - Beschluss vom 09.03.2016
I R 79/14
Normen:
FGO § 120 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4033/13

Anforderungen an die Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen I R 79/14

DRsp Nr. 2016/9239

Anforderungen an die Revisionsbegründung

NV: Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ist eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige BFH-Rechtsprechung). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein solle. Der bloße Hinweis auf ein anderes Verfahren, selbst wenn dort über dieselbe (konkrete) Rechtsfrage zu entscheiden sein sollte, reicht dafür nicht aus.

Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des Finanzgerichts, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a FGO). Dafür reicht es nicht aus, darzustellen, dass der Revisionskläger (hier: das Finanzamt) im Hinblick auf die Anwendung der maßgeblichen Vorschrift anderer Ansicht ist. Dies ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2014 6 K 4033/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3;

Gründe