Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Juni 2016 7 K 727/14 E wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte Klage erhoben, die auf die steuerliche Berücksichtigung von Abfindungszahlungen zum Ausschluss eines Versorgungsausgleichs gerichtet war. Mit Urteil vom 22. Juni 2016 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde am 28. Juni 2016 zugestellt. Am 1. Juli 2016 hat der Kläger Revision eingelegt und dabei formuliert: "Antrag und Begründung der Revision wird ein besonderer Schriftsatz enthalten".
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