BFH - Beschluss vom 29.03.2017
VI R 83/14
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 38/10

Anforderungen an die Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen VI R 83/14

DRsp Nr. 2017/6708

Anforderungen an die Revisionsbegründung

Eine Revisionsbegründung muss eindeutig erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Dieser muss ferner die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat. Die Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf fiktiven Annahmen und einer nicht hinreichenden Würdigung des Geschehens durch das Finanzgericht, genügt hierfür nicht.

Tenor

Die Revision des Schuldners gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. März 2014 12 K 38/10 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I. Der Schuldner wendet sich gegen die nach einer Außenprüfung für die Streitjahre 1999 bis 2007 ergangenen Steuerbescheide, die im Wesentlichen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1490 veröffentlichten Gründen teilweise statt.