BFH - Beschluss vom 07.06.2018
IV R 11/14
Normen:
FGO § 120 Abs. 3, § 124 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 963
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12136/12

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei einer Mehrzahl von entscheidungserheblichen Rechtsfragen

BFH, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen IV R 11/14

DRsp Nr. 2018/9504

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei einer Mehrzahl von entscheidungserheblichen Rechtsfragen

NV: Betrifft das Urteil des FG einen einheitlichen Streitgegenstand, bei dem über mehrere Rechtsfragen gestritten wird, die kumulativ im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen, um seinem Klageantrag entsprechen zu können, bedarf die Begründung der Revision einer Darlegung der Gründe, weshalb alle Rechtsfragen im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen. Das gilt auch dann, wenn das FG sein Urteil allein auf die Verneinung einer der Rechtsfragen gestützt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2013 12 K 12136/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3, § 124 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die früher unter F–GmbH firmierte, ist eine der beiden ehemaligen Gesellschafterinnen der P–KG. Zugleich ist sie auch deren Rechtsnachfolgerin, weil die zweite Gesellschafterin, die L–GmbH, aus der P–KG ausgeschieden ist. Die L-GmbH wurde anschließend außerdem auf die Klägerin verschmolzen.