Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2013 12 K 12136/12 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die früher unter F–GmbH firmierte, ist eine der beiden ehemaligen Gesellschafterinnen der P–KG. Zugleich ist sie auch deren Rechtsnachfolgerin, weil die zweite Gesellschafterin, die L–GmbH, aus der P–KG ausgeschieden ist. Die L-GmbH wurde anschließend außerdem auf die Klägerin verschmolzen.
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