BFH - Beschluss vom 28.07.2015
VI R 1/15
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2686/11

Anforderungen an die Revisionsbegründung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen VI R 1/15

DRsp Nr. 2015/17217

Anforderungen an die Revisionsbegründung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich das angefochtene Urteil sowie das vorgerichtliche und erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers --weitgehend wortlautidentisch-- wiedergibt, um sodann das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG auseinanderzusetzen, entspricht nicht den Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. 2. NV: Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision lediglich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet wird, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind.

Gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a FGO muss eine Revisionsrüge u.a. erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält und welche Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Weiterhin ist eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils erforderlich.

Tenor