I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine Tochter (T), die nach dem Abitur an einer Universität studierte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung für das Jahr 2002 auf. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge, die T im Jahr 2002 erzielt habe, hätten den Grenzbetrag von 7.188 € nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (EStG) überschritten. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
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