BFH - Beschluss vom 22.07.2011
III R 85/10
Normen:
§ 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10218/06

Anforderungen an die RevisionsbegründungHinweis auf Weisungsgebundenheit nicht ausreichend

BFH, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen III R 85/10

DRsp Nr. 2011/15727

Anforderungen an die RevisionsbegründungHinweis auf Weisungsgebundenheit nicht ausreichend

1. NV: Der Revisionskläger muss in der Revisionsbegründung die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des angefochtenen Urteils überprüft hat. 2. NV: Begründet die Familienkasse die Revision lediglich damit, dass das angefochtene Urteil einer Weisung des Bundeszentralamts für Steuern widerspreche, so ist dies als Revisionsbegründung nicht ausreichend.

Normenkette:

§ 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine Tochter (T), die nach dem Abitur an einer Universität studierte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung für das Jahr 2002 auf. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge, die T im Jahr 2002 erzielt habe, hätten den Grenzbetrag von 7.188 € nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (EStG) überschritten. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.