GG Art. 25; WÜK v. 18.04.1961 Art. 3 Abs. 1; WÜK v. 18.04.1961 Art. 3 Abs. 2; WÜK v. 18.04.1961 1963 Art. 5; Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität v. 16.05.1972 Art. 5 Abs. 1; Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität v. 16.05.1972 Art. 5 Abs. 2; Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität v. 16.05.1972 Art. 32; KonsularG § 1; GVG § 22 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 1; ZPO § 555 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 11
BAGE 158, 266
EzA AÜG § 1 Nr. 23
EzA GVG § 20 Nr. 13
EzA TzBfG § 14 Sonstiger Sachgrund Nr. 1
MDR 2017, 1371
NJW 2017, 3183
NZA 2018, 1024
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 73/14
ArbG Hamburg, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 108/13
Anforderungen an die RevisionsbegründungZulässigkeit der Berufung als jederzeit überprüfbare ProzessfortsetzungsbedingungKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit
BAG, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 207/15
DRsp Nr. 2017/10425
Anforderungen an die RevisionsbegründungZulässigkeit der Berufung als jederzeit überprüfbare ProzessfortsetzungsbedingungKeine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen StaatesAbgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit
Eine Klage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Staat festgestellt werden soll, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer Tätigkeiten auszuüben hat, die in einem engen funktionalen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des ausländischen Staats iSv. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 bzw. Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 stehen, ist unzulässig. Für diese Streitigkeit ist der ausländische Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2GVG nicht unterworfen, weil sie seine hoheitliche Tätigkeit betrifft.Orientierungssätze:
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