BFH - Beschluss vom 16.09.2019
VIII B 86/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 96 Abs. 2, 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 92
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1187/17

Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Beiziehung und Verwertung einer Strafakte ohne Unterrichtung des Klägers

BFH, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen VIII B 86/19

DRsp Nr. 2019/17303

Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Beiziehung und Verwertung einer Strafakte ohne Unterrichtung des Klägers

NV: Die unterlassene Benachrichtigung über beigezogene und verwertete Strafakten führt nicht zu einer Revisionszulassung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, was er bei Kenntnis von der Aktenbeiziehung noch zusätzlich Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 31.12.2012 – III B 95/12, BFH/NV 2013, 768).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2019 – 12 K 1187/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 96 Abs. 2, 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen des von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) allein gerügten Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.