BFH - Beschluss vom 31.03.2011
I R 74/10
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 S. 2; FGO § 124 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2990/07

Anforderungen an die Revisionsschrift bei der Beteiligung der Beigeladenen am Verfahren

BFH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen I R 74/10

DRsp Nr. 2011/10757

Anforderungen an die Revisionsschrift bei der Beteiligung der Beigeladenen am Verfahren

NV: Wird ein Beteiligter in der Revisionsschrift ausdrücklich als Revisionskläger bezeichnet, ist er auch dann als Revisionskläger anzusehen, wenn seine erstinstanzliche Beteiligtenbezeichnung in der Revisionsschrift unzutreffend ist.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 S. 2; FGO § 124 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin ist eine GmbH, an der die im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladene Stadt A (Beigeladene) mit 74,9 v.H. und die X-AG mit 25,1 v.H. beteiligt sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) erkannte die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) nicht an. Die deswegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 6 K 2990/07 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1732).