I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in O1/Türkei, mit der Behauptung auf Rückzahlung einer im Jahre 1999 geleisteten Einlage in Anspruch, die ihr als islamgerechte Investition veräußerten Aktien der Beklagten seien wertlos und sie sei von dem Vermittler über die Risiken, den Gewinn und die jederzeitige Rückzahlbarkeit der Einlage getäuscht worden. Die Beklagte habe beim Verkauf der Anteile ein "Schneeballsystem" betrieben.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche insbesondere auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Meldepflicht des § 7 Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG).
Die Klägerin hat die Klage in Höhe von DM 1.473 (= Euro 753,13) zurückgenommen und erstinstanzlich beantragt,
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