I.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Jahr 2003 DVD-Player ein. Nachdem wegen einer bei den DVD-Playern vorliegenden Überschreitung der Grenzwerte für Funkstörleistung ein behördliches Vertriebsverbot erteilt worden war, beantragte die Rechtsvorgängerin die Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 238 des Zollkodex (ZK), hilfsweise gemäß Art. 239 ZK, und machte geltend, dass es sich um schadhafte, nicht den Vertragsbedingungen entsprechende Ware gehandelt habe, was gegenüber dem Verkäufer erfolglos gerügt worden sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) lehnte die Erstattung der Einfuhrabgaben unter Hinweis auf den Verkauf der Geräte nach Polen ab.
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