BFH - Beschluss vom 30.08.2013
X B 28, 29/13, X B 28/13, X B 29/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 792/12
FG Köln, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 802/12

Anforderungen an die Rüge der fehlerhaften Zurückweisung eines Beweisantritts durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen X B 28, 29/13, X B 28/13, X B 29/13

DRsp Nr. 2013/21451

Anforderungen an die Rüge der fehlerhaften Zurückweisung eines Beweisantritts durch das Finanzgericht

1. NV: Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO u.a. voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel "beruhen" kann. Daran fehlt es, wenn das FG sein Urteil nicht nur auf die Begründung gestützt hat, die der Rechtsmittelführer für verfahrensfehlerhaft hält, sondern darüber hinaus eine selbständig tragende Begründung gegeben hat, zu der weder ein Verfahrensmangel noch ein anderer Revisionszulassungsgrund vorgetragen wird. 2. NV: Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss die Rechtsmittelbegründung u.a. Ausführungen dazu enthalten, aufgrund welcher Umstände sich dem FG die Notwendigkeit der Sachaufklärung auch ohne Anregung durch die Beteiligten hätte aufdrängen müssen.