BFH - Beschluss vom 27.01.2016
IX B 105/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 769
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3325/14

Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IX B 105/15

DRsp Nr. 2016/4723

Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Allein der Hinweis, dass zu einem bestimmten Gesichtspunkt nichts in den Entscheidungsgründen steht, genügt für eine schlüssige Rüge der Verletzung der Pflicht des FG, nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, nicht.

Ein Beteiligter verliert sein Rügerecht hinsichtlich einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wenn er in der mündlichen Verhandlung keine weitere Sachaufklärung beantragt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 9. Juli 2015 15 K 3325/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.