BFH - Beschluss vom 22.01.2013
V B 85/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 756
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 220/10

Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen V B 85/12

DRsp Nr. 2013/4460

Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts näher aufklären müssen, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat.