BFH - Beschluss vom 17.04.2009
IX B 219/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1123
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 270/07

Anforderungen an die Rüge des Unterlassens einer gebotenen Verfahrensaussetzung

BFH, Beschluss vom 17.04.2009 - Aktenzeichen IX B 219/08

DRsp Nr. 2009/13148

Anforderungen an die Rüge des Unterlassens einer gebotenen Verfahrensaussetzung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung den in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) genügt; die Beschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass über nicht ausgleichbare Verluste aus den Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erst in demjenigen Veranlagungszeitraum zu entscheiden ist, in dem der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, wenn nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG anzuwenden und ein Feststellungsverfahren über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG durchzuführen ist, weil am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584). Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen.