BFH - Beschluss vom 29.06.2018
VII B 189/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1; DVStB § 26 Abs. 8;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 311
BFH/NV 2018, 1159
DStR 2019, 79
DStRE 2019, 724
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 54/15

Anforderungen an die Rüge, ein Prüfer habe während der mündlichen Steuerberaterprüfung geschlafen

BFH, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen VII B 189/17

DRsp Nr. 2018/11839

Anforderungen an die Rüge, ein Prüfer habe während der mündlichen Steuerberaterprüfung geschlafen

1. NV: Macht der Bewerber geltend, ein Prüfer habe während der mündlichen Prüfung geschlafen, können keine Angaben verlangt werden, wie lange der Prüfer geschlafen habe und welche Vorgänge ihm deshalb entgangen seien. 2. NV: Die Rechtsprechung zur mangelhaften Besetzung des Gerichts bei einem schlafenden Richter ist nicht ohne Weiteres auf den Fall eines angeblich eingeschlafenen Prüfers übertragbar. In der Prüfungssituation kommt es unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht auf die Dauer der Schlafanzeichen an. Zweifel und Unsicherheiten müssen ausgeschlossen sein. 3. NV: Die Verwertung einer schriftlichen Stellungnahme reicht nicht aus, wenn der Bewerber die Vernehmung der Prüfer als Zeugen beantragt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2017 1 K 54/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1; DVStB § 26 Abs. 8;

Gründe